| Satzung der Eschershäuser Werbegemeinschaft (EWG) |
§1 Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Eschershausen e. V.“ und hat seinen Sitz in Eschershausen. Zweck der Werbegemeinschaft ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Handels, des Handwerkes sowie der Industrie in der Samtgemeinde Eschershausen. Der Verein strebt keinen wirtschaftlichen Zweck an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Die Mitgliedschaft der Werbegemeinschaft können in erster Linie alle gewerbetreibenden Personen, deren Betrieb in der Samtgemeinde Eschershausen ansässig ist, juristische und freiberuflich tätige Personen sowie Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts erwerben. Daneben kann die Mitgliedschaft von jedem Bürger der Samtgemeinde Eschershausen beantragt werden. Fördernde Mitglieder können in Ausnahmefällen aufgenommen werden, wenn der Gesamtvorstand dem Aufnahmeantrag zustimmt. Auch Gewerbetreibende sowie juristisch und freiberuflich tätige Personen, deren Betrieb außerhalb der Samtgemeinde Eschershausen ansässig ist, können die Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft beantragen. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden, sofern der Aufnahmeantrag von einem Gewerbetreibenden aus der Samtgemeinde Eschershausen gestellt wird. §3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand, die Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Frist erfolgen. Die Mitgliedschaft kann auf Beschluss des Gesamtvorstandes gelöscht werden, sofern ein Beitragsrückstand von mehr als 18 Monaten besteht sowie bei groben Verstößen gegen den Zweck des Vereins. Der Beschluss auf Löschung der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden, sofern der Ausschluss einen Gewerbetreibenden betrifft. §4 Die Mitglieder verpflichten sich, aktiv an der Zielsetzung des Vereins mitzuwirken. §5 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassenwart, der Schriftführer und bis zu 6 Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die ununterbrochene aktive Vorstandstätigkeit des 1. und 2. Vorsitzenden sollte auf 6 Jahre, die der Mitglieder des erweiterten Vorstandes auf 8 Jahre begrenzt sein. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann dieses Amt vom erweiterten Vorstand bis zur nächsten Wahl an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Scheidet dagegen ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes vorzeitig aus, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf und Notwendigkeit einberufen. §6 Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Organ des Vereins dar. Sie wählt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstandes in geheimer Wahl. Wählbar sind Mitglieder, Ehe- oder Lebenspartner von Mitgliedern oder für Mitglieder auf Dauer vertretungsberechtigte Personen. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt ist jede Person gem. § 6 Abs. 1 bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter mit einer Stimme. §7 Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag unterliegt der Bringschuld. §8 Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. §9 Der Vorstand hat im ersten Quartal des Kalenderjahres eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung dazu ist den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Termin in schriftlicher Form unter Beifügung der Tagesordnung zuzustellen. Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind dem Vorstand in schriftlicher Form spätestens eine Woche vor dem Termin einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens vier Wochen vorher einzureichen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nach Ablauf der vorgesehenen Tagesordnung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ beraten werden, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden und Stimmberechtigten die Anträge unterstützen. §10 Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr - Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr - Durchführung von Vorstandswahlen i.S. §5 - Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern - Beschlussfassung über Satzungsänderungen - Behandlung von Anträgen - Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen §11 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins einen entsprechenden Antrag in schriftlicher Form stellen. §12 Der „EWG-Kurier“ ist unabhängig und überparteilich sowie vorwiegend Publikationsorgan der Mitglieder. Für die redaktionelle Erstellung und Bearbeitung kann vom Vorstand zeitlich befristet ein verantwortlicher Redakteur berufen werden. §13 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit der Stimmenmehrheit aller eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Wird diese in der Versammlung nicht erreicht, so ist binnen 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der der Auflösungsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden kann. Diese Versammlung entscheidet auch über das Vereinsvermögen. § 14 Diese Satzung wurde am 05. Juli 2004 von der Mitgliederversammlung angenommen und beschlossen.
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